Reaktion auf die EnWG-Novelle
Der Entwurf zum Energiewirtschaftsrechtsänderungsgesetz (EnWG-Novelle) schlägt weite Wellen. Eine davon betrifft die Stromlieferanten. Welche Aspekte dies im Einzelnen sind, weiß der Experte der X-impuls AG, Ralf Gerth. Aufgrund des enormen Zeitdrucks rät er den Lieferanten zu einer genauen Analyse und raschen Risikoabwägung. Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hat Anfang Februar seinen Entwurf zum Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (Energiewirtschaftsrechtsänderungsgesetz) vorgelegt. Aus dieser sogenannten EnWG-Novelle ergeben sich zum Teil prozessuale, vertragsrechtlich relevante Änderungen. Diese sind nach aktueller Entwurfsvorlage ohne Übergangsfrist umzusetzen. Davon betroffen sind auf dem deutschen Markt neben den Netzbetreibern rund 1.000 Stromlieferanten.
EnWG-Novelle wirft zahlreiche Fragen auf
Ralf Gerth, Senior Management Consultant der X-impuls AG, sieht einige Unklarheiten in den formulierten Anpassungen. Er setzt dabei den Schwerpunkt auf die Sicht der Lieferanten. Selbst wenn dies nur eine der vielen betroffenen Marktrollen der EnWG-Novelle ist, so haben es diese Änderungen dennoch in sich.
„Wenn man es ganz hart betrachtet, müssten die Energieversorger bis zur vollständigen Umsetzung jeglichen neuen Vertragsabschluss und die Rechnungslegung für ihre Endkunden aussetzen. Dadurch würden sie jedoch gegen die bestehenden Fristen zur Energieabrechnung verstoßen. Auch bei abgeschlossenen Verträgen in die Zukunft ist das Kind schon in den Brunnen gefallen.“, bringt der langjährige Projektmanager die Not der Lage auf den Punkt.
Die Botschaft muss daher sein:
„Jeder Lieferant muss sich umgehend damit beschäftigen. Es ist viel zu tun und zu klären. Lieferanten müssen zudem auch die Wechselwirkungen mit der anstehenden Gesetzgebung zu ‚fairen Verbraucherverträgen‘ beachten, welche ebenfalls noch im ersten Halbjahr erwartet wird. Widersprüche ergeben sich nun mit der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), so dass auch hier Änderungen zu erwarten sind.“
Sicherlich gibt es bei jedem Lieferanten unterschiedliche Aspekte. Es gilt abzugleichen, welche Anpassungen individuell notwendig sind. Manche Anforderungen mögen bereits erfüllt sein oder sich schnell durch Anpassungen im Customizing erfüllen lassen. Für andere müssen jedoch komplette Prozessabläufe neu konzipiert werden. Die Mitarbeiter der X-impuls AG stehen dabei beratend an der Seite Ihrer Kunden und haben die passenden Entwickler und Partnernetzwerke mit an Bord, um Lösungen zu konzipieren und umzusetzen.
Umfangreiche Anpassungen in vielen Bereichen
Die Anpassungen sind sehr umfangreich und betreffen viele Funktionsbereiche und Prozesse. Neben Anforderungen an Rechnungsformularen u.a. Vergleichsgrafiken auch für Gewerbekunden, Hinweise auf zertifizierte Preisvergleichsseiten, Anpassung der Energiemix-Darstellung, sind auch Standardprozesse wie Zählerstandbeschaffung, Abrechnungszeitpunkte / -zeiträume anzupassen. Auch gibt es neue Vorgaben hinsichtlich Kündigungsfristen, Informationspflichten bei Preisänderungen, der Pflicht zum Angebot von dynamischen Tarifen bei intelligenten Messsystemen und vieles mehr. Es empfiehlt sich also, sich dringend mit der Materie zu befassen. Es gilt zu prüfen, ob alle Anforderungen an Verträgen aus §41 auch bei Gewerbekunden umzusetzen sind.
„Der Punkt lastvariable, tageszeitabhängige und dynamische Stromtarife impliziert die aktive Pflicht, den Kunden mit einem intelligenten Messsystem einen dynamischen Tarif anzubieten“, erläutert der Senior Management Consultant.
Preis-Vergleichs-Portal fehlt
Bei genauerer Analyse zeigt sich, dass es für die Lieferanten schier unmöglich wird, alle Anforderungen umzusetzen. So heißt es unter § 41c Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen in dem Entwurf:
(1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100.000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Stromlieferanten und deren Angebote, einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen vergleichen und beurteilen können.
„Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird aufgefordert, ein neutrales Preis-Vergleichs-Portal aufzubauen. Ein solches Portal existiert bei der BNetzA heute nicht und es ist auch noch keine Ausschreibung zur Umsetzung gestartet. Dennoch soll der Lieferant ab in Kraft treten, in seiner Rechnung auf eine noch nicht existierende Preis-Vergleichs-Seite verweisen“, erklärt Ralf Gerth das Dilemma. „Dieses Thema hätte also eher Priorität C, da nicht zu erwarten ist, dass die BNetzA ihre Vorarbeit zeitnah umgesetzt bekommt.“
Änderungen bei Wohnsitzwechsel
Im § 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, Verordnungsermächtigung heißt es im Absatz (4) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Auszugs berechtigt. „Die Neuregelungen stellen eigentlich eine Verschlechterung für die Endkunden dar,“ wertet Ralf Gerth die Passage. „Auch die Prozesse zur Vertragsmitnahme müssen aufgrund der Fristen und den gleichzeitigen Textformerfordernissen des Vertragsabschlusses neu aufgesetzt werden. Neben dem geradlinigen Ablauf müssen hier insbesondere auch Prozesse / Lösungen für alle denkbaren Störprozesse geschaffen werden. Endkunden im Umzugsstress haben bekanntlich andere Prioritäten als ihre Stromlieferverträge.“
Nicht marktrollenkonforme Anforderungen
Zum Teil sind Anforderungen an die Lieferanten formuliert, welche eigentlich in den Aufgabenbereich der Netzbetreiber beziehungsweise der Messtellenbetreiber gehören.„Demnach muss der Lieferant den Endkunden über die Kosten sowie Vor- und Nachteile von intelligenten Messsystemen informieren, obwohl er nicht den Rollout der Geräte initiiert oder steuert und die Anschlussnutzer auch keine Wahlfreiheit haben“, erörtert der Senior Management Consultant.
Zeitlich keine Übergangsfrist
Die Experten der X-impuls AG haben die Novelle bereits durchleuchtet, auch wenn sie sich noch im Entwurfsstadium befindet. Aufgrund der bereits verstrichenen Umsetzungsfrist der EU und der nahenden Bundestagswahl ist es sehr wahrscheinlich, dass sich an den Inhalten und Anforderungen nicht mehr viel ändern wird und die Novelle im Laufe des zweiten Quartals 2021 in Kraft tritt. „Somit verbleibt nicht viel Zeit, die Auswirkungen zu analysieren und mit den Umsetzungen zu starten. Ob und wie man die alten, nicht-konformen Prozesse dann dennoch weiter nutzt, ist eine Frage der Risikoabwägung“, unterstreicht der Berater die Dringlichkeit.
Hintergrund
Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben werden die Vorschriften des EnWG angepasst und ergänzt. Der Entwurf zum Energiewirtschaftsrechtsänderungsgesetz fasst die bisher geltende Strombinnenmarktrichtlinie neu. Insbesondere sollen die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher und deren Teilnahme am Strommarkt gefördert werden. Stromkunden sollen im zunehmenden Maß nicht mehr allein als Käufer und Stromverbraucher agieren, sondern auch aktiv am Geschehen auf den Strommärkten teilhaben können, indem sie ihrerseits Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder zum Beispiel auf vertraglicher Basis Aggregaten zur Verfügung stellen. Daneben enthält die Richtlinie eine größere Zahl weiterer neuer oder geänderter Vorgaben, zum Beispiel auch in Bezug auf die Beschaffung von für den Netzbetrieb notwendigen Flexibilitätsprodukten durch die Netzbetreiber. Diese betreffen sowohl Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als auch die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. Mit der Novellierung will sie künftig verhindern, dass sowohl auf den eingespeicherten Strom als auch auf den Letztverbrauch des gespeicherten Stroms Netzentgelte, Abgaben und Umlagen erhoben werden. Der EU-Binnenmarkt-Richtlinie zufolge ist eine solche Doppelbelastung nicht zulässig. Die Transparenz des Netzbetriebs und auch wesentlicher Kenndaten der Regulierungsergebnisse ist
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Ralf Gerth
Senior Consultant / Vertrieb
Ralf Gerth ist Senior Management Consultant und Mitglied im Aufsichtsrat der X-impuls AG. Schwerpunktmäßig ist er in den Bereichen Projekt- und Programmmanagement, Strategie- und Managementberatung sowie Interimsmanagement in der Versorgungswirtschaft tätig. Neben einem Abschluss als Diplom Betriebswirt verfügt er auch über einen Executive Master in Energy Management an der ESCP Europe.